Anamnese und Tarif 590: Klärung zur korrekten Abrechnung

Im Rahmen des Austauschs zwischen Ostéo-Swiss und der Groupe Mutuel konnten mehrere Punkte bezüglich der Anwendung der Tarifposition 1200 des Tarifs 590 geklärt werden.

Das Ziel ist einfach: eine einheitliche, nachvollziehbare und der Tariflogik entsprechende Abrechnung zu ermöglichen, wobei gleichzeitig die klinische Realität der osteopathischen Behandlung berücksichtigt wird.

Was umfasst die Position 1200?

Die Position 1200 betrifft die allgemeine Anamnese, unabhängig von der therapeutischen Methode.

Dazu gehören insbesondere:

die personenbezogenen Daten des Patienten
die Krankengeschichte
frühere Behandlungen
Medikamente
Risikofaktoren
frühere Zusatzuntersuchungen

Diese Elemente bilden eine gemeinsame, bereichsübergreifende Grundlage, die für jede verantwortungsvolle Betreuung unerlässlich ist.

Wann wird die Methodenposition, beispielsweise 1203, in der Osteopathie angewendet?

Sobald die Anamnese für die angewandte Methode spezifisch wird, muss die Abrechnung auf die entsprechende Tarifposition umgestellt werden.

Dies betrifft insbesondere:

die spezifischen, auf die Osteopathie ausgerichteten Fragestellungen
die klinische Vertiefung im Zusammenhang mit der Methode
das für die osteopathische Behandlung spezifische diagnostische oder therapeutische Denkverfahren

Die vorgeschlagene Unterscheidung lautet somit wie folgt:

1200 für die allgemeine Anamnese
1203 für die osteopathiespezifische Anamnese, die in die osteopathische klinische Beurteilung integriert ist

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich daraus?

Die Position 1200 darf nicht dazu verwendet werden, eine Anamnese auf unbestimmte Zeit zu verlängern, wenn diese in direktem Zusammenhang mit der therapeutischen Methode steht.

Eine allgemeine Anamnese ist hingegen weiterhin gerechtfertigt, wenn dafür ein klarer klinischer Bedarf besteht, beispielsweise bei einer Erstkonsultation, einer Therapieumstellung, der Einleitung neuer Medikamente, einem Unfall oder einem für den Gesundheitszustand des Patienten bedeutsamen Ereignis.

Diese Klarstellung trägt dazu bei, Verwechslungen zwischen der allgemeinen Anamnese, der spezifischen klinischen Beurteilung und der therapeutischen Maßnahme zu vermeiden.

Eine hilfreiche Klarstellung für Praktiker

Für Ostéo-Swiss bieten diese Gespräche die Gelegenheit, an einen wesentlichen Grundsatz zu erinnern: Die Anamnese ist keine bloße Verwaltungsformalität.

Sie trägt zur Patientensicherheit, zur klinischen Triage, zur Erkennung von Risikofaktoren und zur Festlegung der weiteren Behandlung bei.

Die Klärung des Vergütungsrahmens soll daher eine übersichtlichere Abrechnung ermöglichen, ohne dabei die Qualität der klinischen Beurteilung zu beeinträchtigen.

Ostéo-Swiss wird den Dialog mit den Versicherern fortsetzen, um sich für eine Anwendung des Tarifs 590 einzusetzen, die sowohl kohärent und gerecht ist als auch den Gegebenheiten der osteopathischen Praxis entspricht.

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Schreiben der GROUPE MUTUEL:

https://kdrive.infomaniak.com/app/share/1595279/4e466e02-d9f8-4912-8169-e6d99323a25c

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